Für das Jahr 2024 bleiben die Beiträge an die Sozialversicherungen unverändert. Die Übersicht zum Download auf diesem Link > Beiträge und Leistungen 2024
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Reform AHV21 Weiterarbeitende Altersrentnerinnen und Altersrentner können neu auf den Abzug des AHVFreibetrags von CHF 1’400.00 pro Monat bzw. CHF 16’800.00 pro Jahr verzichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilen dem Arbeitgeber einen Verzicht mit. Dies muss spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters (bisher ordentliches Rentenalter) erfolgen. Änderungen für Folgejahre müssen spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Der Verzicht auf die Berücksichtigung des Freibetrags ist in der Lohnbescheinigung ab 2024 anzugeben. Mit dem Verzicht auf den Abzug des Freibetrags können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahre einmalig erfolgen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.
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Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Detailliertere Informationen auf diesem Link > Stabilisierung AHV (AHV21) Was ändert?
Für Sie zusammengefasst:
Neu gilt das Referenzalter (ersetzt den Begriff Rentenalter) 65 für Männer und Frauen. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise erhöht.
Das Referenzalter wird im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG), analog angeglichen. Im überobligatorischen Bereich sind abweichende Regelungen möglich. Unter www.bsv.admin.ch können Sie Ihr persönliches Referenzalter berechnen lassen. Für die Übergangsperiode wurden 9 Jahrgänge (1961-1969) festgelegt, die höheren Renten (Ausgleichsmassnahmen) erhalten. Gleichzeitig wurden für die Übergangsgenerationen tiefere Kürzungssätze bei Rentenvorbezügen geregelt.
Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls einen Aufschub der Altersleistungen anbieten (AHV >> Aufschub bis 70). Der Aufschub ist jedoch an die Erwerbstätigkeit gebunden. Nur wer nach der Erreichung des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, kann einen Aufschub der Rente bei der beruflichen Vorsorge beantragen. Die gesetzliche Beitragspflicht endet mit erreichen des Referenzalters (anders als bei der AHV!).
ACHTUNG: Personen, die Ihre Altersleistungen in den Jahren 2024-2029 beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistung bis 31.12.2029, höchstens aber 5 Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.
Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente verlangen! Dies widerspricht der schrittweisen Pensionierung, die in bis 3 max. Schritten möglich ist. Dem Zeitpunkt der Berechnung ist daher besondere Bedeutung zu geben.