Sozialversicherungen

Die Reform AHV 21, welche die 1. Säule bis zum Jahr 2030 sichern soll, ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Finanziert über das erhöhte Referenzalter der Frauen sowie über die Erhöhung der MwSt.
Sozialversicherungen

Beiträge und Leistungen 2024

Für das Jahr 2024 bleiben die Beiträge an die Sozialversicherungen unverändert. Die Übersicht zum Download auf diesem Link > Beiträge und Leistungen 2024

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Wichtige Mitteilung an die Arbeitgeber: Änderungen per 1. Januar 2024

Reform AHV21 Weiterarbeitende Altersrentnerinnen und Altersrentner können neu auf den Abzug des AHVFreibetrags von CHF 1’400.00 pro Monat bzw. CHF 16’800.00 pro Jahr verzichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilen dem Arbeitgeber einen Verzicht mit. Dies muss spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters (bisher ordentliches Rentenalter) erfolgen. Änderungen für Folgejahre müssen spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Der Verzicht auf die Berücksichtigung des Freibetrags ist in der Lohnbescheinigung ab 2024 anzugeben. Mit dem Verzicht auf den Abzug des Freibetrags können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahre einmalig erfolgen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

> Download Merkblatt zur Übergabe an Mitarbeitende im Pensionsalter und/oder kurz vor Erreichen des Referenzalter 

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AHV Reform 21

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert. Detailliertere Informationen auf diesem Link > Stabilisierung AHV (AHV21) Was ändert?

Für Sie zusammengefasst:

Referenzalter

Neu gilt das Referenzalter (ersetzt den Begriff Rentenalter) 65 für Männer und Frauen. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise erhöht.

  • Jahrgang 1960 > Referenzalter 64 Jahre (keine Erhöhung)
  • Jahrgang 1961 > Referenzalter 64 Jahre und 3 Monate
  • Jahrgang 1962 > Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate
  • Jahrgang 1963 > Referenzalter 64 Jahre und 9 Monate
  • Jahrgang 1964 > Referenzalter 65 Jahr

Das Referenzalter wird im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG), analog angeglichen. Im überobligatorischen Bereich sind abweichende Regelungen möglich. Unter www.bsv.admin.ch können Sie Ihr persönliches Referenzalter berechnen lassen. Für die Übergangsperiode wurden 9 Jahrgänge (1961-1969) festgelegt, die höheren Renten (Ausgleichsmassnahmen) erhalten. Gleichzeitig wurden für die Übergangsgenerationen tiefere Kürzungssätze bei Rentenvorbezügen geregelt.

Flexibler Rentenbezug bei der AHV

  • Vorbezug ab Alter 63 möglich (beliebige Monate)
  • Aufschub der Rente bis max. Alter 70
  • Teilrenten zwischen 20%-80% möglich
  • Schrittweise (max. 3) Pensionierung möglich

Anpassungen in der zweiten Säule

Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls einen Aufschub der Altersleistungen anbieten (AHV >> Aufschub bis 70). Der Aufschub ist jedoch an die Erwerbstätigkeit gebunden. Nur wer nach der Erreichung des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, kann einen Aufschub der Rente bei der beruflichen Vorsorge beantragen. Die gesetzliche Beitragspflicht endet mit erreichen des Referenzalters (anders als bei der AHV!).

ACHTUNG: Personen, die Ihre Altersleistungen in den Jahren 2024-2029 beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistung bis 31.12.2029, höchstens aber 5 Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65

  • AHV-Beitragspflicht bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters bleibt wie bisher bestehen
  • Künftig können die zwischen Alter 65-70 geleisteten AHV- Beiträge für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.
  • Über das Referenzalter hinaus arbeitende Personen haben die Möglichkeit, auf den jährlichen Freibetrag von Fr. 16’800.00 zu verzichten. Somit können allfällige Beitragslücken gefüllt werden und/oder eine Verbesserung der Rente erzielt werden. Wer auf den Freibetrag verzichten möchte, muss den Arbeitgeber/In vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters darüber informieren. Ein rückwirkender Verzicht auf den Freibetrag ist nicht möglich! Der Verzicht auf die Freigrenze lohnt sich nur dann, wenn sie das max. der AHV-Rente nicht erreichen.

Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente verlangen! Dies widerspricht der schrittweisen Pensionierung, die in bis 3 max. Schritten möglich ist. Dem Zeitpunkt der Berechnung ist daher besondere Bedeutung zu geben.

E-Mail 055 410 44 77